Richtlinien des südwestfälischen Knappenrings

Hammerthaler Knappenverein 1890 Witten

Richtlinien des Südwestfälischen Knappenrings 1937

Der Südwestfälische Knappenring ist eine Vereinigung von mehreren Knappenvereinen im Südwestfälischen Raum.
Ziel ist es, die Tradition des Bergbaus und seiner Knappenvereine zu fördern und der Nachwelt zu erhalten.

1. Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Knappenrings. Die Delegiertenversammlung findet zwei Mal im Jahr statt (März/April und September/Oktober) im laufenden Wechsel von Verein zu Verein als Gastgeber. Eine Bewirtungspflicht des Gastgebers besteht nicht.

Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als zwei Drittel der dem Knappenring angehörenden Vereine anwesend sind. Die Delegiertenversammlung wird eröffnet mit der Begrüßung der Teilnehmer durch den Ringsprecher, der anschließend dem Vorsitzenden des gastgebenden Vereins die Versammlungsleitung übergibt. Über die Versammlung wird vom Gastgeber ein Protokoll geführt. Der Protokollbericht wird anschließend in das Protokollbuch übertragen und alle Vereine des Knappenrings erhalten eine Ablichtung. Das Protokollbuch wird jeweils bei der Delegiertenversammlung vom letzten Ausrichter an den Gastgeber übergeben. Das volle Buch wird beim Ringsprecher deponiert. Eine regelmüßige finanzielle Beitragspflicht der angeschlossenen Vereine an den Knappenring besteht nicht.

2. Wahlen und Abstimmungen

Bei Abstimmungen und Wahlen sind jeweils zwei Kameraden eines Knappenvereins stimmberechtigt. Ist nur ein Kamerad eines Vereins anwesend, zählt seine Stimme doppelt. Der Ringsprecher ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Der Vorschlag, der die meisten Stimmen erhält, ist angenommen. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Neuaufnahmen von fremden Knappenvereinen bedürfen der Zustimmung der anwesenden stimmberechtigten Kameraden.

3. Ringsprecher

Der Ringsprecher und sein Stellvertreter werden alle fünf Jahre gewählt, jeweils in den Jahren mit einer Null oder Fünf am Ende in der ersten Delegiertenversammlung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Auf Wunsch kann geheime Wahl beantragt werden. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei dieser Abstimmung ist der Ringsprecher nicht stimmberechtigt. Verstirbt der Ringsprecher bzw. sein Stellvertreter oder kann er aus sonstigen Gründen, z.B. Krankheit, seine Tätigkeit nicht mehr ausüben, muß in der nächst folgenden Delegiertenversammlung ein neuer Ringsprecher bzw. Stellvertreter gewählt werden. Der Ringsprecher ist jederzeit berechtigt, in Diskussionen und Aussprachen beratend und richtungweisend einzugreifen.

4. Jubiläen und Beerdigungen

Feiert ein Verein des Knappenrings sein Bestehen mit einer Jahreszahl Null oder Fünf am Ende, wird ein Geldgeschenk von zur Zeit 30,-- DM pro Verein durch den Ringsprecher übergeben. Weiterhin wird ein Blumengeschenk zur Zeit 5,-- DM pro Verein überreicht. Dem Jubiläumsverein ist freigestellt, die Knappenringvereine mit oder ohne Fahnenabordnung einzuladen. Nichtteilnahme an der Jubiläumsfeier entbindet nicht von der Zahlung des Geld- bzw. Blumenbeitrages. Der anstehende Betrag wird am Tage der Veranstaltung von den teilnehmenden Knappenvereinen an den Jubelverein gezahlt. Nichtteilnehmer zahlen vor oder nach der Delegiertentagung.

Bei Tod von Vorsitzenden oder Ehrenvorsitzenden sollten umgehend die anderen dem Ring angehörenden Vereine benachrichtigt werden. Eine Teilnahme von Fahnenabordnungen aller Vereine ist - nach Absprache mit den Hinterbliebenen - wünschenswert.

5. Auflösung

Der Knappenring wird aufgelöst, wenn in einr zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung  die Auflösung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Einladung muß schriftlich mit Angabe des Tagesordnungspunktes mindestens 10 Tage vor der Versammlung erfolgen.

6. Austritt

Beabsichtigt ein Verein aus dem Knappenring auszuscheiden, so hat er dies dem Ringsprecher schriftlich mitzuteilen
Mit Annahme dieser Richtlinien sind alle früheren Richtlinien erloschen.

07.03. 1998