Richtlinien des südwestfälischen Knappenrings

Hammerthaler Knappenverein 1890 Witten

Richtlinien Südwestfälischer Knappenring 1937

Der Südwestfälische Knappenring ist eine Vereinigung von Berg- und Knappenvereinen sowie Organisationen (im Folgenden als Ringmitglieder bezeichnet) mit Bezug zum aktiven und ehemaligen Bergbau im südwestfälischen sowie angrenzenden Raum.
Ziel ist es, die Tradition des bergmännischen Brauchtums dieser Region zu fördern, der Nachwelt zu erhalten und an nachfolgende Generationen weiterzugeben.

1. Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung dient dem Austausch von Informationen zwischen den Ringmitgliedern und der Abstimmung bezüglich gemeinsamer Aktivitäten. Sie ist das Beschlussorgan des Knappenrings und findet zweimal im Jahr statt (März/April und September/Oktober) im laufenden Wechsel des Gastgebers. Die Ringmitglieder sind schriftlich oder auf digitalem Weg zu den Versammlungen einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Ringmitglieder anwesend sind.

Der Ringsprecher/die Ringsprecherin oder eine beauftragte Vertretung eröffnet die Delegiertenversammlung mit der Begrüßung der Delegierten und übergibt anschließend die Versammlungsleitung an den Vorsitz des Gastgebers. Die Delegiertenversammlung wird vom stellvertretenden Ringsprecher/der stellvertretenden Ringsprecherin oder eine beauftragte Vertretung geschlossen. Der Gastgeber erstellt ein Protokoll über die Ergebnisse der Versammlung und verteilt dieses auf digitalem Weg innerhalb von 4 Wochen an alle Ringmitglieder. Zudem fügt er das Protokoll in das Protokollbuch ein und speichert es digital auf dem dafür vorgesehenen Medium. Er übergibt das Protokollbuch und das Speichermedium zu Beginn der nächsten Delegiertenversammlung an den Vorsitz des dann gastgebenden Ringmitglieds. Das volle Protokollbuch wird beim Ringsprecher/bei der Ringsprecherin deponiert.
Eine regelmäßige finanzielle Beitragspflicht der Ringmitglieder an den Knappenring besteht nicht.

2. Wahlen und Abstimmungen

Bei Abstimmungen und Wahlen sind jeweils zwei Delegierte eines Ringmitglieds stimmberechtigt. Ist nur eine Person eines Ringmitglieds anwesend, zählt die Stimme doppelt. Der Ringsprecher/die Ringsprecherin ist, unabhängig von einem Delegiertenstatus, mit einer zusätzlichen Stimme stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Neuaufnahmen von Berg- und Knappenvereinen oder anderen Organisationen mit Bezug zum aktiven oder ehemaligen Bergbau bedürfen der Zustimmung durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Ringmitglieder.

3. Ringsprecher/in

Der Ringsprecher/die Ringsprecherin und deren Stellvertretung werden alle fünf Jahre gewählt, jeweils in der ersten Delegiertenversammlung nach Ablauf der Periode. Die Wahlen können offen durch Handzeichen vorgenommen werden, wenn nicht zuvor ein Ringmitglied geheime Wahl beantragt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei dieser Wahl ist der Ringsprecher/die Ringsprecherin ab dem dritten Wahlgang mit der zusätzlichen Stimme stimmberechtigt, um Pattsituationen aufzulösen. Kann oder möchte der Ringsprecher/die Ringsprecherin die Tätigkeit nicht mehr ausüben, muss die nächstfolgende Delegiertenversammlung einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen. Der Ringsprecher/die Ringsprecherin ist jederzeit berechtigt, in Diskussionen und Aussprachen beratend und richtungweisend einzugreifen.

4. Jubiläen und Festangelegenheiten

Die Ringmitglieder nehmen aus Tradition und repräsentativen Gründen mit Abordnungen an ausgesuchten bergmännischen und anderen Veranstaltungen (möglichst mit Fahne) teil.
Sofern bei Jubiläen oder anderen Festangelegenheiten eine Zuwendung, z.B. Geldgeschenk, Geschenke anderer Art, Musikkapelle, etc. durch den Knappenring an den Jubiläumsverein oder Festausrichter gemäß Absatz 2 dieser Richtlinie beschlossen wird, ist diese Zuwendung für alle Ringmitglieder verbindlich und zu gleichen Anteilen zu tragen. Eine Nichtteilnahme entbindet nicht von der beschlossenen Beteiligung. Die Übergabe oder Koordination der Zuwendung erfolgt durch den Ringsprecher/die Ringsprecherin oder deren Stellvertretung.

5. Bestattungen

Bei Tod von Vorsitzenden oder Ehrenvorsitzenden eines Ringmitglieds sowie anderen verdienten Bergkameraden, werden umgehend die anderen Ringmitglieder benachrichtigt. Eine Teilnahme von Fahnenabordnungen aller Ringmitglieder an der Trauerfeier und/oder Bestattung ist, unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen und der Verfügbarkeiten der jeweiligen Mitglieder, von den einzelnen Ringmitgliedern zu gewährleisten.

6. Austritt      

Beabsichtigt ein Ringmitglied aus dem Knappenring auszutreten, so hat er dies dem Ringsprecher/der Ringsprecherin oder deren Stellvertretung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

7. Auflösung

Der Südwestfälische Knappenring löst sich auf, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung die Auflösung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen wird. Die Einladung muss schriftlich oder auf digitalem Weg mit Angabe des Tagesordnungspunktes mindestens 4 Wochen vor der Versammlung durch den Ringsprecher/die Ringsprecherin oder deren Stellvertretung erfolgen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten ab 23.03.2024 in Kraft.
Mit Annahme dieser Richtlinien sind alle früheren Richtlinien erloschen.

23.03.2024